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Was kostet es, wenn Ihr Auto abgeschleppt wurde?

Ihre Rechte, wenn Ihr Auto abgeschleppt wurde

Gegen einen Kostenbescheid von Polizei oder Ordnungsamt haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, die genaue Frist steht am Ende des Bescheids. Stand Ihr Auto auf einem Privatparkplatz, gibt es keine solche Frist. Dann zahlen Sie unter Vorbehalt und fordern zurück, was über dem üblichen Preis lag.

4 Dinge, die Sie vor dem Rechnen wissen sollten

  • Jeder Betrag stammt aus der Gebührenliste der Polizei oder der Stadt oder aus einem veröffentlichten Urteil. Die Quelle steht bei jedem Betrag.
  • Veröffentlicht eine Stadt einen Betrag nicht, bleibt er leer, und der Rechner sagt das. Einen Durchschnitt aus anderen Städten rechnen wir nicht.
  • Umsetzen heißt: Das Auto steht ein paar Straßen weiter und kostet keine Tagesgebühr. Auf dem Abstellplatz der Polizei kostet dagegen jeder angefangene Tag Geld.
  • Die Abschleppkosten und das Verwarnungsgeld zahlen Sie beide. Das eine bezahlt das Abschleppen, das andere ist die Strafe für das Falschparken.

Gegen einen Kostenbescheid haben Sie in der Regel einen Monat Zeit

Hat die Polizei oder das Ordnungsamt abschleppen lassen, steht die Frist am Ende des Kostenbescheids. Meist ist es ein Monat, und was im Bescheid steht, geht vor. Kam Ihr Auto von einem Privatparkplatz weg, gibt es keine solche Frist. Dann zahlen Sie unter Vorbehalt und fordern zurück, was über dem üblichen Preis lag. Das Amtsgericht München ließ zum Beispiel von 635 Euro nur 344,75 Euro gelten.

Wenn Polizei oder Ordnungsamt abschleppen ließen

1. Die Polizei hat Ihr Auto abschleppen lassen und schickt einen Kostenbescheid

Gegen den Bescheid können Sie sich wehren, aber nur innerhalb einer Frist. Sie beträgt in der Regel einen Monat und steht am Ende des Bescheids. Dort steht auch, ob Sie Widerspruch einlegen oder gleich klagen, denn in manchen Bundesländern gibt es keinen Widerspruch mehr. Fehlt dieser Hinweis oder ist er falsch, haben Sie ein Jahr Zeit.

Fundstellen

  • Paragraf 70 der Verwaltungsgerichtsordnung, Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe
  • Paragraf 58 der Verwaltungsgerichtsordnung, Jahresfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung
  • Paragraf 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post

Was Sie tun

  1. Notieren Sie, wann der Bescheid ankam. Ein Brief der Behörde gilt erst ein paar Tage nach dem Absenden als zugestellt, nach dem Gesetz des Bundes am vierten Tag. Ab dann läuft die Frist.
  2. Lesen Sie den Hinweis am Ende des Bescheids: Widerspruch oder Klage, bei welcher Stelle, bis wann.
  3. Nennt der Bescheid nur eine Summe, verlangen Sie eine Aufstellung der einzelnen Beträge.
  4. Prüfen Sie, ob das Abschleppen nötig war und ob ein Halteverbotsschild lange genug stand.

In der Regel ein Monat ab Zustellung. Was am Ende des Bescheids steht, geht vor.

2. Das Halteverbotsschild stand erst seit gestern, als Sie geparkt haben

Dann müssen Sie die Abschleppkosten in der Regel nicht zahlen. Ein neu aufgestelltes Halteverbot, etwa für einen Umzug, muss drei volle Tage vorher stehen. Der Tag, an dem es aufgestellt wurde, zählt nicht mit. Erst ab dem vierten Tag trägt der Halter die Kosten, so hat es das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Fundstellen

  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16
  • Paragraf 45 der Straßenverkehrsordnung als Grundlage der Anordnung

Was Sie tun

  1. Fragen Sie beim Straßenverkehrsamt oder bei der Umzugsfirma nach, wann die Schilder aufgestellt wurden.
  2. Fotografieren Sie Schild und Standort, solange die Schilder noch stehen.
  3. Schreiben Sie im Widerspruch, wann das Schild aufgestellt und wann abgeschleppt wurde.

Dieselbe Frist wie beim Kostenbescheid, in der Regel ein Monat.

3. Sie kamen zurück, als der Abschleppwagen schon da war

Auch dann kostet es Geld, nur weniger. In Berlin verlangt die Polizei 207 Euro, wenn das Umsetzen schon begonnen hatte, 171 Euro, wenn der Abschleppwagen umsonst kam, und 60 Euro, wenn Sie vor der Bestellung des Abschleppwagens zurück waren.

Fundstellen

  • Polizei Berlin, Kfz-Umsetzung, Gebühren für begonnenes und vermiedenes Umsetzen und für die Leerfahrt
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13, zu den Kosten auf privatem Grund

Was Sie tun

  1. Fragen Sie, welcher Fall abgerechnet wird, und lassen Sie sich den Ablauf schriftlich geben.
  2. Prüfen Sie, ob der Fall zum Ablauf passt: Eine Leerfahrt kostet weniger als ein begonnenes Abschleppen.

Wenn Ihr Auto auf einem Privatparkplatz stand

4. Ihr Auto stand auf einem privaten Parkplatz und ist weg

Der Besitzer des Parkplatzes darf sofort abschleppen lassen, auch wenn nur Ihre bezahlte Parkzeit abgelaufen ist. Zahlen müssen Sie die Kosten für Abschleppen und Abstellen, aber nur in der Höhe, die in Ihrer Gegend üblich ist. Ist die Rechnung höher, zahlen Sie unter Vorbehalt und fordern den Rest zurück.

Fundstellen

  • Paragraf 858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, verbotene Eigenmacht
  • Paragraf 859 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Selbsthilfe des Besitzers
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2025, V ZR 44/25
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13

Was Sie tun

  1. Verlangen Sie Ihr Auto heraus und schreiben Sie auf die Zahlung unter Vorbehalt, wenn Ihnen die Rechnung zu hoch erscheint.
  2. Lassen Sie sich die Rechnung aufschlüsseln: Abschleppen, Abstellen, Vorbereitung.
  3. Lassen Sie Kosten für die Überwachung des Parkplatzes streichen, die müssen Sie nicht zahlen.
  4. Fordern Sie zurück, was über dem in Ihrer Gegend üblichen Preis liegt.

Keine Frist wie beim Bescheid. Zu viel Gezahltes können Sie drei Jahre lang zurückfordern, gerechnet ab dem Ende des Jahres.

5. Auf der Rechnung steht ein Betrag für die Überwachung des Parkplatzes

Diesen Betrag müssen Sie nicht zahlen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die laufende Überwachung eines Parkplatzes nichts mit Ihrem einzelnen Auto zu tun hat. Zahlen müssen Sie nur, was für Ihr Auto angefallen ist, etwa die Anfrage, wem es gehört.

Fundstellen

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13

Was Sie tun

  1. Gehen Sie die Rechnung Zeile für Zeile durch und markieren Sie den Betrag für die Überwachung.
  2. Zahlen Sie den Rest unter Vorbehalt, damit Sie Ihr Auto zurückbekommen.
  3. Fordern Sie den strittigen Betrag schriftlich zurück und nennen Sie das Urteil.

4 Urteile, auf die Sie sich berufen können

Das Amtsgericht München ließ von 635 Euro nur 344,75 Euro gelten. Der Bundesgerichtshof bestätigte 587,50 Euro Abschleppkosten nach einer überschrittenen Parkzeit. Ein neues Halteverbotsschild muss drei volle Tage stehen, bevor die Kosten Sie treffen.

Zugrunde liegende Entscheidungen mit Aktenzeichen
Gericht und AktenzeichenKernsatz
Bundesgerichtshof04.07.2014, V ZR 229/13Erstattungsfähig sind die ortsüblichen Kosten des Abschleppens und der unmittelbaren Vorbereitung, etwa der Feststellung des Halters. Die Kosten der laufenden Parkraumüberwachung gehören nicht dazu und dürfen nicht auf die Rechnung.Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13
Bundesgerichtshof19.12.2025, V ZR 44/25Wer die bezahlte Parkzeit auf einem privaten Parkplatz überschreitet, parkt dort ohne Erlaubnis. Der Betreiber muss nicht warten und darf sofort abschleppen lassen. Die Fahrerin musste die Abschleppkosten von 587,50 Euro tragen.Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2025, V ZR 44/25
Amtsgericht München15.11.2018, 472 C 8222/18Von 635 Euro blieben 344,75 Euro: 230 Euro netto Grundbetrag, 15 Prozent Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit, 19 Prozent Umsatzsteuer, dazu 30 Euro Standgebühren für zwei Tage. Der Rest war nicht ortsüblich.Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Pressemitteilung zum Urteil des Amtsgerichts München vom 15.11.2018, 472 C 8222/18, rechtskräftig seit 14.02.2019
Bundesverwaltungsgericht24.05.2018, 3 C 25.16Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotsschild muss drei volle Tage stehen, bevor abgeschleppt werden darf. Der Tag des Aufstellens zählt nicht mit, die Kosten treffen den Halter erst ab dem vierten Tag.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16

Die Fälle beruhen auf veröffentlichten Urteilen und Gesetzen. Sie ersetzen keine Beratung zu Ihrem Bescheid. Ob das Abschleppen in Ihrem Fall nötig war, hängt von den Umständen ab. Lassen Sie sich beraten, wenn es um viel Geld geht.

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