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Ratgeber

Falschparker abschleppen lassen und die Kosten zurückholen

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Machen Sie zuerst Fotos mit Uhrzeit. Dann rufen Sie einen Abschleppdienst aus der Nähe und zahlen die Rechnung zunächst selbst. Kommt der Fahrer zurück, kann er die bisherigen Kosten direkt beim Betrieb zahlen. Sonst finden Sie den Halter über eine Halterauskunft und fordern die üblichen Kosten schriftlich mit Frist zurück.

Halterauskunft je Fahrzeug
5,10 Euro
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, Halterauskunft, Stand 2. Oktober 2026
Zeit, um das Geld einzufordern
3 Jahre ab Jahresende
Bürgerliches Gesetzbuch, regelmäßige Verjährung, Stand 2. Oktober 2026
Angemessene Rechnung, München 2018
344,75 Euro
Amtsgericht München, Urteil vom 15. November 2018, 472 C 8222/18, Pressemitteilung, Stand 15. November 2018
Ein Abschleppwagen hebt mit seinem Kran ein weißes Auto auf einem Parkplatz vor einem Bürogebäude an.
Vor dem Abschleppen sichern Sie Beweise mit Fotos. Bild: KI generiert.

Wann Sie sofort abschleppen lassen dürfen

Auf Ihrem eigenen Grundstück oder Stellplatz dürfen Sie sofort handeln, ohne Frist. Voraussetzung ist, dass das fremde Auto dort ohne Erlaubnis steht. Laut ADAC gilt das zum Beispiel, wenn es Ihren Stellplatz oder Ihre Garage blockiert und Sie nicht wegkommen.

Was der Falschparker Ihnen schuldet, regeln die Rechte bei Falschparkern. Hier geht es um den Ablauf, damit Sie nicht auf Kosten sitzen bleiben. Ein Amtsgericht in München hielt 2018 von einer Rechnung über 635 Euro nur 344,75 Euro für angemessen.

Diese Beweise sichern Sie in den ersten Minuten

Ihre Fotos entscheiden später, ob Sie Ihr Geld wiedersehen. Wer nicht zahlen will, bestreitet zuerst, dass sein Auto Ihre Fläche blockiert hat. Ein einzelnes Bild vom Kennzeichen reicht deshalb nicht.

  • Ein Foto der ganzen Fläche mit dem Auto und dem Schild, falls es eines gibt.
  • Ein scharfes Foto vom Kennzeichen, bei schlechtem Licht aus mehreren Winkeln.
  • Ein Foto oder kurzes Video, auf dem die Uhrzeit zu sehen ist.
  • Ein Foto, das zeigt, dass Sie wirklich nicht wegkommen, etwa die zugestellte Ausfahrt.
  • Namen und Telefonnummern von Zeugen, etwa Nachbarn oder Mitarbeitern.

Schreiben Sie außerdem in zwei, drei Sätzen auf, wann Ihnen das Auto auffiel und wann Sie den Abschleppdienst gerufen haben. Diese Notiz hilft Ihnen später, den Ablauf zu belegen.

Welcher Betrieb einen Falschparker abholt

Nicht jede Werkstatt schleppt ab, und nicht jeder Abschleppdienst holt fremde Autos von Privatgrund. In unserem Verzeichnis stehen vor allem Kfz-Werkstätten. Fragen Sie deshalb am Telefon, ob der Betrieb Falschparker abschleppt und was es kostet.

  1. Rufen Sie einen Abschleppdienst in Ihrer Stadt an. Abends und am Wochenende hilft einer mit Notdienst.
  2. Nennen Sie Adresse, Art des Autos und den Grund. Dann schickt der Betrieb gleich das passende Fahrzeug.
  3. Fragen Sie nach einem festen Preis für Anfahrt, Abschleppen und die ersten Tage auf dem Hof.
  4. Lassen Sie sich die Rechnung auf Ihren Namen ausstellen. Nur damit fordern Sie das Geld später zurück.
  5. Notieren Sie, wann der Abschleppwagen kam, und sein Kennzeichen.

Wenn der Falschparker auftaucht, während der Wagen schon da ist

Den Auftrag können Sie in diesem Moment nicht kostenlos zurücknehmen. Der Abschleppwagen ist schon gefahren, und diese Fahrt kostet Geld. Laut ADAC zahlt der Falschparker die Leerfahrt auch dann, wenn er sein Auto noch selbst wegfährt.

Gerichte sehen das ähnlich. Das Amtsgericht Hannover hat 2023 entschieden, dass die Leerfahrt zu den Kosten gehört, die der Falschparker ersetzen muss. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat das kurz danach bestätigt. Maßstab bleibt, was ein sparsamer Mensch für die Lösung ausgegeben hätte.

Der Falschparker kommt zurück, wer zahlt was?

Ist der Abschleppwagen schon angekommen?

Ja

Zahlt der Fahrer die bisherigen Kosten gleich beim Betrieb?

Ja

Damit ist die Sache erledigt. Sie zahlen nichts, weil der Fahrer direkt bezahlt hat.

Nein

Sie zahlen die bisherige Leistung zunächst selbst. Danach fordern Sie das Geld beim Halter zurück.

Nein

Können Sie den Betrieb noch erreichen, bevor er losfährt?

Ja

Sagen Sie den Auftrag sofort ab. Fragen Sie, ob schon Kosten entstanden sind.

Nein

Der Betrieb berechnet die Anfahrt. Diese Kosten fordern Sie vom Halter zurück.

Zahlen Sie zuerst, oder zahlt der Falschparker direkt?

Sie haben den Abschleppdienst beauftragt, also schulden Sie ihm zuerst die Rechnung. Das gilt auch, wenn der Falschparker später nicht zahlt. Ist der Fahrer aber noch vor Ort, kann er die Kosten bis dahin direkt beim Betrieb zahlen.

Wurde das Auto schon weggebracht, darf der Betrieb es oft behalten, bis bezahlt ist. Das gilt, wenn Sie ihm Ihre Forderung gegen den Falschparker übertragen haben. Der Bundesgerichtshof hat das 2011 bestätigt. Viele Aufträge für Falschparker regeln diese Übertragung gleich mit.

Dürfen auch Mieter oder die Hausverwaltung den Auftrag geben?

Ja. Es kommt darauf an, wer die Fläche tatsächlich nutzt, nicht wem sie gehört. Haben Sie als Mieter einen fest zugewiesenen Stellplatz, dürfen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen. Der ADAC nennt ausdrücklich den gemieteten Stellplatz.

Bei Flächen, die alle Mieter gemeinsam nutzen, etwa die Zufahrt eines Mehrfamilienhauses, sprechen Sie zuerst mit der Hausverwaltung. Dann ist klar, wer den Auftrag gibt und wer die Rechnung bekommt.

So fordern Sie das Geld zurück, wenn niemand vor Ort zahlt

Den Halter erfahren Sie mit dem Kennzeichen bei der Zulassungsstelle, das kostet 5,10 Euro. Danach setzen Sie eine Frist und beantragen notfalls einen Mahnbescheid. Die beiden Wege zum Geld im Vergleich:

Zwei Wege, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen
FrageFahrer zahlt vor OrtSie schreiben den Halter später an
Wie lange dauert es?wenige Minutenmehrere Wochen
Zahlen Sie zuerst selbst?neinja, die ganze Rechnung
Was kostet es extra?nichts5,10 Euro Halterauskunft, bei Bedarf Gebühr für den Mahnbescheid
Was brauchen Sie?nichts weiterFotos mit Uhrzeit und die Rechnung

Nennen Sie im Brief an den Halter den Fall in einem Satz. Zum Beispiel: Ihr Auto mit diesem Kennzeichen stand an diesem Tag ohne Erlaubnis auf meinem Grundstück, ich habe es abschleppen lassen. Fordern Sie den Betrag der Rechnung mit zwei Wochen Frist zurück. Legen Sie Fotos und Rechnung bei und nennen Sie Ihre Kontoverbindung.

Häufige Fragen

Muss ich warten, bevor ich einen Falschparker abschleppen lasse?

Nein. Steht ein fremdes Auto ohne Erlaubnis auf Ihrem Grund und blockiert Sie, dürfen Sie sofort einen Abschleppdienst rufen. Sie müssen den Fahrer nicht erst suchen. Machen Sie vorher Fotos, damit Sie die Lage später belegen können.

Was passiert, wenn der Falschparker zurückkommt, während der Abschleppwagen schon da ist?

Die Fahrt des Abschleppwagens kostet trotzdem Geld. Laut ADAC zahlt der Falschparker auch die Leerfahrt. Zahlt er die bisherigen Kosten direkt beim Betrieb, ist die Sache für Sie ohne eigene Kosten erledigt.

Muss ich die Abschlepprechnung selbst bezahlen?

Ja, zunächst schon. Sie haben den Betrieb beauftragt und schulden ihm die Rechnung. Das Geld fordern Sie danach beim Falschparker zurück. Ist der Fahrer noch vor Ort, kann er direkt zahlen.

Darf ein Mieter einen Falschparker abschleppen lassen?

Ja, wenn ihm der Stellplatz fest zugewiesen ist. Es kommt darauf an, wer die Fläche tatsächlich nutzt, nicht wem sie gehört. Bei gemeinsamen Flächen sollte die Hausverwaltung den Auftrag geben.

Wie finde ich einen Abschleppdienst, der einen Falschparker abholt?

Rufen Sie einen Abschleppdienst in Ihrer Stadt an und fragen Sie direkt, ob er Falschparker von Privatgrund abholt. Lassen Sie sich vorher einen festen Preis nennen. Die Rechnung muss auf Ihren Namen lauten.

Darf der Abschleppdienst ein abgeschlepptes Auto behalten, bis bezahlt ist?

Ja, wenn der Besitzer der Fläche ihm seine Forderung gegen den Falschparker übertragen hat. Der Bundesgerichtshof hat das 2011 bestätigt. Wer sein Auto zurück will, muss dann die üblichen Kosten zahlen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. Pressemitteilung Nr. 108/2014: Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten (Urteil vom 4. Juli 2014, Az. V ZR 229/13), Bundesgerichtshof,
  4. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011, Az. V ZR 30/11 (Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmens), Bussgeldkatalog.org,
  5. Leerfahrt beim Abschleppen: Erstattungsfähig auch wenn das Fahrzeug wegfährt, Parknotruf.de,
  6. Halterauskunft: Verfahren, Gebühr nach Nr. 226.3 GebOSt und datenschutzrechtliche Bedingungen, Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin,
  7. Pressemitteilung 28/2019 zum Urteil des Amtsgerichts München vom 15. November 2018, Az. 472 C 8222/18 (Abschleppkosten), Bayerisches Staatsministerium der Justiz,
  8. Einfahrt zugeparkt: Wann man Falschparker abschleppen lassen darf, ADAC e.V.,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder zu den Ratgebern erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Betriebe stammen dagegen aus OpenStreetMap und von den Websites der Betriebe. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, einen geschlossenen Betrieb oder einen Betrieb, der gar nicht abschleppt, melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.