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Abschleppkosten, wer zahlt in welchem Fall?

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Wer die Abschleppkosten zahlt, hängt vom Anlass ab. Bei einer Panne zahlen Sie selbst, außer Schutzbrief oder Automobilclub übernehmen es, der ADAC bis 300 Euro. Nach einem Unfall zahlt die Versicherung des Schuldigen, sonst Ihre Vollkasko. Als Falschparker zahlen Sie, in Berlin 236 Euro fürs Umsetzen.

ADAC übernimmt Abschleppen bis
300 Euro
ADAC e.V., Leistungsvergleich der Mitgliedschaften, Stand 20. September 2026
Umsetzen eines Autos in Berlin
236 Euro
Polizei Berlin, Kfz-Umsetzung, Stand 14. September 2026
Erlaubte Standkosten im Gerichtsfall 2023
75 Euro statt 4.935 Euro
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2023, Stand 17. November 2023
Ein weißes Auto steht auf der Ladefläche eines Abschleppwagens, daneben ein Mitarbeiter in Warnweste.
Wer die Abschleppkosten trägt, hängt davon ab, warum Ihr Auto abgeschleppt wird. Bild: KI generiert.

Der Anlass entscheidet, wer zahlt

Abschleppen hat keinen festen Zahler. Dieselbe Fahrt kann als Pannenhilfe, als Folge eines Unfalls, als Leistung der Kaskoversicherung oder als Maßnahme der Polizei abgerechnet werden. Wer zahlt, hängt davon ab, warum Ihr Auto nicht mehr fährt oder warum es nicht stehen bleiben durfte.

Bei einer Panne übernimmt der ADAC das Abschleppen bis 300 Euro. Setzt die Polizei Berlin ein falsch geparktes Auto um, kostet das 236 Euro. Auf einem Privatparkplatz müssen Sie nur zahlen, was in Ihrer Gegend üblich ist.

6 Anlässe und wer die Abschlepprechnung trägt
AnlassWer zahltBis wohin oder wie viel
PanneSie selbst, oder Schutzbrief oder Automobilclubbis zur Grenze des Vertrags, beim ADAC 300 Euro
Unfall, ein anderer ist schuldVersicherung des Unfallgegnersbis zur nächsten passenden Werkstatt, zum üblichen Preis
Unfall, Sie sind schuldIhre Vollkasko, sonst Sie selbstbis zur nächsten passenden Werkstatt
Wildunfall, Sturm, Brand, DiebstahlIhre Teilkaskowie bei der Vollkasko
Falsch geparkt auf der StraßeSie als Halter, auch wenn jemand anderes fuhrfeste Gebühr der Stadt, dazu der Abstellplatz
Falsch geparkt auf Privatgrundder Fahrer, ersatzweise Sie als Halterwas in der Gegend üblich ist
Wer zahlt in Ihrem Fall?

Ist ein anderer am Unfall schuld?

Ja

Dann zahlt seine Versicherung das Abschleppen bis zur nächsten passenden Werkstatt. Bei geteilter Schuld zahlt sie ihren Anteil.

Nein

Wurde Ihr Auto bei einem Unfall, einem Wildunfall oder einem Sturm beschädigt?

Ja

Haben Sie eine Vollkasko, oder passt der Fall zur Teilkasko?

Ja

Dann zahlt die Kasko das Abschleppen zur nächsten passenden Werkstatt. Ihre Selbstbeteiligung bleibt.

Nein

Dann zahlen Sie selbst, außer Schutzbrief oder Club übernehmen es.

Nein

Haben Sie einen Schutzbrief oder sind Sie im Automobilclub?

Ja

Dann sind Pannenhilfe und Abschleppen bis zur Grenze des Vertrags bezahlt. Rufen Sie zuerst dort an.

Nein

Dann zahlen Sie den Abschleppdienst selbst. Fragen Sie vorher nach dem Preis.

Bei einer Panne zahlen Sie selbst, außer Sie sind abgesichert

Eine Panne ist kein Fall für die Haftpflicht und keiner für die Kasko. Es gibt keinen Unfallgegner und keinen versicherten Schaden. Wer ohne Schutzbrief und ohne Clubmitgliedschaft liegen bleibt, bestellt den Abschleppdienst als Kunde und zahlt die Rechnung selbst. Das gilt auch für die Pannenhilfe ohne Mitgliedschaft am Straßenrand.

Abhilfe schafft ein Schutzbrief zur Kfz-Versicherung oder eine Mitgliedschaft im Automobilclub. Der ADAC übernimmt in allen drei Mitgliedschaften Pannenhilfe und Abschleppen zur nächsten passenden Werkstatt bis 300 Euro. Bei einem neueren Auto zahlt manchmal auch der Hersteller über seine Mobilitätsgarantie.

So greift die Absicherung

  • Rufen Sie zuerst die Notrufnummer von Schutzbrief oder Club an. Beide schicken einen Partner und rechnen direkt mit ihm ab.
  • Bestellen Sie nicht selbst einen Abschleppdienst, ohne vorher dort anzurufen. Nachträglich gibt es meist nur Geld bis zur Grenze des Vertrags.
  • Heben Sie Rechnung, Quittung und das Ziel der Fahrt auf. Ohne Beleg gibt es kein Geld zurück.
  • Sagen Sie am Telefon, ob Ihr Auto elektrisch fährt, Allrad oder Automatik hat. Dann kommt gleich der passende Wagen.

Nach einem Unfall zahlt die Versicherung des Schuldigen

Ist ein anderer schuld, gehört das Abschleppen zu Ihrem Schaden, und seine Haftpflichtversicherung zahlt es. Der ADAC zählt das Abschleppen von der Unfallstelle ausdrücklich dazu. Bezahlt wird der Weg zur nächsten passenden Werkstatt zum üblichen Preis. Weiter darf es nur gehen, wenn eine Spezialwerkstatt nötig ist. Ist das Auto ein Totalschaden, zahlt die Versicherung den Weg zum Verwerter und laut ADAC auch die Entsorgung.

Sind Sie selbst schuld, zahlt Ihre Vollkasko, wenn Sie eine haben. Nach den Musterbedingungen der Versicherer ersetzt sie das Abschleppen von der Unfallstelle bis zur nächsten Werkstatt, die das Auto reparieren kann. In der Teilkasko gilt dasselbe, aber nur bei Wildunfall, Sturm, Hagel, Brand oder Diebstahl. Muss ein anderer zahlen, zahlt Ihre Kasko nicht.

Bei geteilter Schuld zahlt jede Seite ihren Anteil. Trägt der Unfallgegner zwei Drittel der Schuld, zahlt seine Versicherung zwei Drittel der Abschleppkosten. Den Rest zahlen Sie oder Ihre Vollkasko. Die Anteile legen die Versicherer nach dem Unfallhergang fest. Wer nicht einverstanden ist, braucht ein Gutachten oder ein Gericht.

Als Falschparker zahlen Sie, aber unterschiedlich viel

Auf der Straße lässt die Polizei oder das Ordnungsamt abschleppen. Sie zahlen als Halter, auch wenn nicht klar ist, wer gefahren ist. Die Gebühren legt jede Stadt selbst fest, und sie liegen weit auseinander.

In Berlin kostet das Umsetzen eines Autos 236 Euro, das Abschleppen auf den Verwahrplatz ab 156 Euro und jeder Tag dort 4 Euro. Hamburg verlangt 89 Euro Gebühr und 145 Euro für die ersten 24 Stunden auf dem Abstellplatz, insgesamt laut Polizei 450 bis 600 Euro. In München beginnt das Abschleppen bei 200 Euro, dazu kommen 48 Euro Grundgebühr und 12 Euro je Tag.

Was das Abschleppen durch Polizei oder Ordnungsamt in 3 Städten kostet
StadtAbschleppenAbstellplatzWas noch dazukommt
Berlin236 Euro fürs Umsetzen, ab 156 Euro auf den Verwahrplatz4 Euro je Tag56 Euro Bearbeitungszuschlag bei Verwahrung, Leerfahrt 171 Euro
Hamburg89 Euro Gebühr, Transport nach Rechnung des Unternehmens145 Euro für 24 Stunden, danach 15,30 Euro je Taginsgesamt laut Polizei 450 bis 600 Euro
Münchenab 200 Euro48 Euro Grundgebühr und 12 Euro je Tag im FreienAbholung nachts oder am Wochenende kostet einen Tag extra

Auf einem Privatparkplatz gibt es keine festen Gebühren. Sie müssen nur zahlen, was das Abschleppen in Ihrer Gegend üblicherweise kostet, und keine Kosten für die Überwachung des Parkplatzes. So hat es der Bundesgerichtshof 2014 entschieden. Das Amtsgericht München ließ 2018 von 635 Euro nur 344,75 Euro gelten. 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof Abschleppkosten von 587,50 Euro nach einer abgelaufenen Parkzeit.

Für das Abstellen auf dem Hof gibt es eine klare Grenze. Standkosten zählen nur bis zu dem Tag, an dem Sie Ihr Auto herausverlangen. Im Fall vor dem Bundesgerichtshof waren das fünf Tage zu 15 Euro, also 75 Euro statt 4.935 Euro. Wer sein Auto herausverlangt und die bisherigen Kosten anbietet, stoppt die Uhr.

Diese Posten gehören nicht auf die Abschlepprechnung

Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs muss ein Falschparker einige Posten nicht zahlen, auch wenn das Abschleppunternehmen sie berechnet. Wenn Sie eine Rechnung prüfen, streichen Sie zuerst diese:

  • Kosten für die allgemeine Überwachung des Parkplatzes, etwa Kontrollgänge oder Kameras.
  • Bearbeitung, Inkasso und Mahnungen.
  • Standkosten für die Zeit, nachdem Sie Ihr Auto herausverlangt haben.
  • Zuschläge, die über das Übliche hinausgehen. Das Amtsgericht München erkannte 15 Prozent für Nacht und Sonntag an, nicht mehr.
So prüfen Sie eine Abschlepprechnung in 5 Schritten
  1. Anlass klären

    Panne, Unfall, Polizei oder Privatparkplatz: Davon hängt ab, welcher Maßstab gilt.

  2. Posten lesen

    Pauschale, Kilometer, Zuschläge, Bergung, Abstellplatz und Mehrwertsteuer müssen einzeln dastehen.

  3. Vergleichen

    Mit der Gebühr der Stadt, der Grenze Ihres Schutzbriefs oder den Beträgen aus den Urteilen.

  4. Unter Vorbehalt zahlen

    Zahlen Sie, um Ihr Auto zu bekommen, und lassen Sie den Vorbehalt auf der Quittung vermerken.

  5. Zu viel zurückfordern

    Schriftlich mit Frist beim Unternehmen, danach mit Hilfe der Verbraucherzentrale oder eines Mahnbescheids.

So holen Sie Ihr Geld von der Versicherung zurück

Haben Sie die Rechnung erst einmal selbst bezahlt, bekommen Sie das Geld nicht von allein zurück. Sie müssen den Schaden melden und belegen. Dabei laufen zwei Fristen. Ihrer eigenen Versicherung melden Sie jeden Schaden innerhalb einer Woche, so steht es in den Musterbedingungen. Ihr Anspruch gegen den Unfallgegner verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres.

  1. Melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche Ihrer eigenen Kfz-Versicherung, auch wenn Sie die Kasko gar nicht nutzen wollen. Die Meldung verpflichtet Sie zu nichts.
  2. Melden Sie den Unfall der Versicherung des Unfallgegners. Kennen Sie sie nicht, hilft der Zentralruf der Autoversicherer mit dem Kennzeichen weiter.
  3. Schicken Sie die Abschlepprechnung mit Zahlungsbeleg, Ziel der Fahrt und Fotos der Unfallstelle.
  4. Prüfen Sie die Abrechnung der Versicherung Posten für Posten. Kürzt sie, verlangen Sie eine schriftliche Begründung.
  5. Widersprechen Sie schriftlich, wenn die Kürzung nicht passt, und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen.
  6. Denken Sie an die Verjährung nach drei Jahren zum Jahresende.

Bleibt die Versicherung des Unfallgegners bei einer Kürzung, haben Sie drei Wege. Sie rechnen den Rest über Ihre Vollkasko ab, zahlen ihn selbst oder klagen. Allein wegen der Abschleppkosten lohnt eine Klage selten, meist nur zusammen mit dem übrigen Schaden. Eine Rechtsschutzversicherung für den Verkehr übernimmt so einen Streit.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Abschleppkosten, wenn ich selbst schuld am Unfall bin?

Sind Sie selbst schuld am Unfall, zahlt Ihre Vollkasko die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt, die das Auto reparieren kann. Ohne Vollkasko zahlen Sie selbst, außer Schutzbrief oder Automobilclub übernehmen es. Rechnen Sie vorher nach, ob Selbstbeteiligung und höherer Beitrag teurer sind als die Rechnung.

Zahlt die Versicherung des Unfallgegners das Abschleppen in meine Wunschwerkstatt?

Die Versicherung des Unfallgegners zahlt das Abschleppen nur bis zur nächsten passenden Werkstatt zum üblichen Preis. Eine weitere Fahrt in Ihre Wunschwerkstatt zahlt sie nur, wenn eine Spezialwerkstatt nötig ist. Die Mehrkosten für eine weiter entfernte Werkstatt tragen Sie sonst selbst.

Muss ich als Halter zahlen, wenn ein anderer mein Auto falsch geparkt hat?

Ja, auf der Straße zahlen Sie als Halter die Gebühren, auch wenn ein anderer gefahren ist, in Berlin 236 Euro fürs Umsetzen. Auf einem Privatparkplatz schuldet zuerst der Fahrer die üblichen Kosten, ersatzweise Sie. Das Geld können Sie sich von der Person zurückholen, die Ihr Auto abgestellt hat.

Wie lange darf ein Abschleppunternehmen Standgebühren berechnen?

Ein Abschleppunternehmen darf Standgebühren nur bis zu dem Tag berechnen, an dem Sie Ihr Auto herausverlangen, so der Bundesgerichtshof 2023. Im entschiedenen Fall blieben von 4.935 Euro nur 75 Euro. Verlangen Sie Ihr Auto deshalb sofort schriftlich heraus und bieten Sie die bisherigen Kosten an.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich ohne Anruf beim Club selbst einen Abschleppdienst bestellt habe?

Haben Sie selbst einen Abschleppdienst bestellt, zahlen Schutzbrief und Automobilclub meist nur bis zur Grenze des Vertrags, beim ADAC bis 300 Euro, und nur gegen Rechnung. Wer zuerst dort anruft, bekommt einen Partner geschickt und muss nichts vorstrecken.

Wie lange habe ich Zeit, Abschleppkosten von der Versicherung zurückzufordern?

Ihrer eigenen Versicherung melden Sie einen Schaden innerhalb einer Woche. Ihr Anspruch gegen den Unfallgegner und seine Versicherung verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres. Melden Sie also sofort und schicken Sie die Rechnung, sobald Sie sie haben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 30.04.2025), Klauseln A.2.5.2.2 Abschleppen und E.1.1.1 Anzeigepflicht, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV),
  2. § 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. Pressemitteilung Nr. 108/2014: Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten (Urteil vom 4. Juli 2014, Az. V ZR 229/13), Bundesgerichtshof,
  4. Pressemitteilung Nr. 190/2023: Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz (Urteil vom 17. November 2023, Az. V ZR 192/22), Bundesgerichtshof,
  5. Urteil vom 19. Dezember 2025, Az. V ZR 44/25 (Abschleppen nach Überschreiten der bezahlten Parkzeit), Bundesgerichtshof,
  6. Pressemitteilung 28/2019 zum Urteil des Amtsgerichts München vom 15. November 2018, Az. 472 C 8222/18 (Abschleppkosten), Bayerisches Staatsministerium der Justiz,
  7. Verkehrsunfall: Diesen Schaden zahlt die Versicherung (Stand 26.08.2026), ADAC e.V.,
  8. Leistungsvergleich der ADAC Mitgliedschaften, ADAC e.V.,
  9. Kfz-Umsetzung: Gebühren der Polizei Berlin, Polizei Berlin,
  10. Kfz-Sicherstellung: Gebühren der Polizei Berlin, Polizei Berlin,
  11. Zentrale Verwahrstelle für Fahrzeuge: Gebühren, Polizei Hamburg,
  12. Kfz-Verwahrstelle der Polizei München, Landeshauptstadt München,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder zu den Ratgebern erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Betriebe stammen dagegen aus OpenStreetMap und von den Websites der Betriebe. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.