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Ratgeber

Abschleppdienst nach einem Unfall, wer ihn bestellt

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Nach einem Unfall bestellen Sie den Abschleppdienst in der Regel selbst, etwa über Ihren Automobilclub oder Schutzbrief. Nur wenn es schnell gehen muss, zum Beispiel auf der Autobahn, ruft die Polizei einen Betrieb. Diesen müssen Sie dann nehmen. Rechnet er zu viel ab, müssen Sie das nach einem Urteil aber nicht selbst tragen.

Frist für Ihren Anspruch auf Erstattung
3 Jahre ab Jahresende
Bürgerliches Gesetzbuch, Verjährung, Stand 22. September 2026
Urteile des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko
5 am 16. Januar 2024
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 7/2024, Stand 16. Januar 2024
Urteil zum Hakenrisiko, Amtsgericht Starnberg
28. April 2023
Rechtsanwaltskanzlei Kotz, Fallbesprechung, Stand 28. April 2023
Nach einem Unfall steht ein beschädigtes Auto vor einem Abschleppwagen mit abgesenkter Ladefläche, daneben ein Polizeiauto.
Nach einem Unfall dürfen Sie den Abschleppdienst meist selbst wählen. Bild: KI generiert.

Den Abschleppdienst bestellen in der Regel Sie

Nach einem Unfall beauftragen Sie als Halter oder Fahrer den Abschleppdienst selbst. Das macht weder Ihre Versicherung noch automatisch die Polizei. Wer später zahlt, ist eine andere Frage. Sie hängt davon ab, wer den Unfall verursacht hat.

Meist fragt die Polizei am Unfallort, ob Sie einen Abschleppdienst kennen oder einen Wunsch haben, etwa Ihre Werkstatt oder den Partner Ihres Schutzbriefs. Nennen Sie einen, ruft die Polizei ihn an oder lässt Sie selbst anrufen. Erst wenn Sie keinen Wunsch haben oder nicht ansprechbar sind, wird die Polizei selbst tätig.

Wann die Polizei den Abschleppdienst ruft

Die Polizei darf einen Abschleppdienst auch ohne Sie rufen, wenn es schnell gehen muss. Das ist der Fall, wenn Ihr Auto den Verkehr gefährdet, vor allem auf der Autobahn oder an unübersichtlichen Stellen. Dann handelt die Polizei an Ihrer Stelle, weil sonst weitere Unfälle drohen.

Viele Polizeistellen haben dafür eine Liste mit Abschleppdiensten aus der Gegend. Die Betriebe kommen der Reihe nach dran, damit keiner bevorzugt wird. Im Alltag heißt diese Liste Hakenliste.

Den von der Polizei gerufenen Betrieb müssen Sie nehmen

Hat die Polizei schon einen Abschleppdienst bestellt, weil es eilig war, müssen Sie ihn nehmen. Auf einen anderen Betrieb können Sie dann nicht mehr bestehen. Das Risiko einer zu hohen Rechnung tragen Sie aber nicht automatisch.

Das Amtsgericht Starnberg hat 2023 dafür den Begriff Hakenrisiko geprägt. Hatten Sie keinen Einfluss darauf, welcher Betrieb kam, kann die Versicherung des Unfallgegners Ihnen eine zu hohe Rechnung nicht vorhalten. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof im Januar 2024 für Rechnungen von Werkstätten entschieden. Wer sein Auto ohne eigenes Verschulden einer Werkstatt gibt, muss eine zu teure Rechnung nicht selbst tragen.

Für Sie heißt das: Sie müssen die Rechnung des Betriebs, den die Polizei gerufen hat, nicht selbst bis ins Detail prüfen. Streicht die Versicherung Posten, weil der Betrieb zu teuer gewesen sei, verweisen Sie darauf, dass Sie ihn nicht ausgesucht haben.

Wer zahlt, je nachdem wer bestellt hat

Wer die Rechnung am Ende trägt, hängt wie bei jedem Unfall davon ab, wer schuld war. Waren Sie es nicht, zahlt die Versicherung des Unfallgegners. Waren Sie es selbst, zahlt Ihre Vollkasko, wenn Sie eine haben. Diese Regeln gelten immer, wenn es darum geht, wer die Abschleppkosten zahlt. Wer bestellt hat, entscheidet aber, wer das Risiko einer zu hohen Rechnung trägt.

Wer den Abschleppdienst bestellt und wer das Risiko einer zu hohen Rechnung trägt
Wer bestelltWas Sie tun könnenWer das Risiko einer zu hohen Rechnung trägt
Sie selbst, auch über Ihren SchutzbriefSie wählen den Betrieb freieher Sie, weil Sie ausgesucht haben
Die Polizei, weil es eilig warSie müssen den Betrieb nehmennach dem Hakenrisiko nicht Sie
Ein Betrieb, der ungefragt kommtSie müssen nichts unterschreibendas hängt vom Einzelfall ab

Ein Abschleppdienst kommt ungefragt, was nun?

Manche Abschleppdienste hören den Polizeifunk mit oder fahren Unfallstellen gezielt an. Sie stehen dann da, ohne dass Sie oder die Polizei sie gerufen haben. Einen Auftrag haben sie damit nicht. Ein Vertrag entsteht erst, wenn Sie zustimmen.

Lädt der Betrieb Ihr Auto trotzdem auf, bevor Sie widersprechen können, wird es kompliziert. Ob Sie dann etwas zahlen müssen, hängt davon ab, ob das Abschleppen in Ihrem Interesse lag. Wollten Sie erkennbar erst Ihren Schutzbrief anrufen oder auf die Polizei warten, lag es eher nicht in Ihrem Interesse. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten, bevor Sie eine Rechnung bezahlen.

Muss ich einen ungefragt gekommenen Abschleppdienst bezahlen?

Haben Sie dem Betrieb gesagt oder gezeigt, dass er abschleppen soll?

Ja

Dann haben Sie einen Vertrag. Sie zahlen den üblichen Preis wie bei jedem Abschleppdienst.

Nein

Hat der Betrieb Ihr Auto schon bewegt, bevor Sie widersprechen konnten?

Ja

Ob Sie zahlen müssen, hängt von Ihrem Interesse ab. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie zahlen.

Nein

Widersprechen Sie sofort und deutlich. Ohne Ihre Zustimmung schulden Sie nichts.

So sichern Sie sich ab, wenn Sie selbst wählen

Suchen Sie den Betrieb selbst aus, helfen ein paar Handgriffe, damit Sie später nicht auf Kosten sitzen bleiben.

  • Fragen Sie am Telefon nach dem ungefähren Preis für Anfahrt und Kilometer, bevor der Wagen losfährt.
  • Sagen Sie, ob Ihr Auto Automatik, Allrad oder Elektroantrieb hat, damit der passende Wagen kommt.
  • Notieren Sie die Uhrzeit und den Namen der Person am Telefon.
  • Lassen Sie sich das Ziel bestätigen, meist die nächste passende Werkstatt.
  • Fotografieren Sie Ihr Auto, bevor es aufgeladen wird. Dann lassen sich spätere Schäden zuordnen.
  1. Sichern Sie zuerst die Unfallstelle ab, bevor Sie sich um den Abschleppdienst kümmern.
  2. Fragen Sie die Polizei, ob Sie einen eigenen Betrieb rufen können.
  3. Rufen Sie Ihren Schutzbrief, Ihre Versicherung oder Ihren Wunschbetrieb selbst an, wenn Sie können.
  4. Schreiben Sie auf, wer den Betrieb bestellt hat: Sie, die Polizei oder sonst jemand.
  5. Heben Sie diese Notiz mit der Rechnung auf. Sie entscheidet später, wer eine zu hohe Rechnung trägt.

Häufige Fragen

Darf die Polizei nach einem Unfall einen Abschleppdienst ohne mich bestellen?

Die Polizei darf nach einem Unfall nur dann ohne Sie einen Abschleppdienst bestellen, wenn es schnell gehen muss. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Auto auf der Autobahn den Verkehr gefährdet. Sind Sie ansprechbar, fragt die Polizei in der Regel zuerst nach Ihrem Wunsch.

Muss ich den Abschleppdienst nehmen, den die Polizei gerufen hat?

Ja, den Abschleppdienst, den die Polizei wegen der Eile gerufen hat, müssen Sie nehmen. Einen anderen können Sie an der Unfallstelle nicht mehr durchsetzen. Rechnet der Betrieb zu viel ab, tragen Sie das aber nicht automatisch.

Wer zahlt, wenn der von der Polizei gerufene Abschleppdienst zu viel berechnet?

Rechnet ein von der Polizei gerufener Abschleppdienst zu viel ab, müssen Sie das nach einem Urteil des Amtsgerichts Starnberg nicht selbst tragen. Sie hatten keinen Einfluss auf die Auswahl. Die Versicherung des Unfallgegners kann Ihnen die Höhe der Rechnung deshalb nicht vorhalten.

Muss ich einen Abschleppdienst bezahlen, der ungefragt an die Unfallstelle kam?

Einen Abschleppdienst, der ungefragt kam, müssen Sie ohne Ihre Zustimmung zunächst nicht bezahlen, denn es gibt keinen Vertrag. Hat er Ihr Auto schon aufgeladen, hängt es davon ab, ob das in Ihrem Interesse lag. Lassen Sie sich dann beraten, bevor Sie zahlen.

Zählt mein Anruf beim Schutzbrief als eigene Auswahl des Abschleppdienstes?

Ja, rufen Sie selbst Ihren Schutzbrief oder Automobilclub an, zählt der geschickte Abschleppdienst als Ihre Auswahl. Das Hakenrisiko schützt Sie nur, wenn die Polizei ohne Sie entschieden hat.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sogenannten Werkstattrisikos (Urteile vom 16. Januar 2024, u. a. Az. VI ZR 253/22), Bundesgerichtshof,
  2. Hakenrisiko bei den Abschleppkosten: Volle Erstattung nach dem Unfall (AG Starnberg, Urteil vom 28. April 2023, Az. 2 C 60/23), Rechtsanwaltskanzlei Kotz,
  3. Paragraf 677 BGB - Inhalt der Geschäftsführung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. Paragraf 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 30.04.2025), Klausel A.2.5.2.2 Abschleppen, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV),
  6. Polizeiliches Abschleppen: Welche Grundsätze gelten und welche Kosten fallen an, WEB.DE,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder zu den Ratgebern erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Betriebe stammen dagegen aus OpenStreetMap und von den Websites der Betriebe. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, einen geschlossenen Betrieb oder einen Betrieb, der gar nicht abschleppt, melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.